351 und pag. 489]). Diese hat der Beschuldigte nunmehr zufolge der beiden Schuldsprüche wegen Schändung und sexueller Belästigung im Umfang von 95%, ausmachend CHF 19'464.00 zu tragen. Die auf den in Rechtskraft erwachsenen Freispruch entfallenden 5% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'024.40, hat der Kanton Bern zu tragen. 27.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich.