27. Verfahrenskosten 27.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 20'488.40 (sich zusammensetzend aus: Gebühren der Untersuchung CHF 5'377.00 + Gebühren des erstinstanzlichen Gerichts CHF 10'500.00 + Gebühren Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 1'000.00 + Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 3'611.40 [vgl. dazu pag. 351 und pag.