Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend ausgehend von der beschränkten Berufung auf CHF 5’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen in sämtlichen Punkten. Er hat infolgedessen die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5'000.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), zu bezahlen.