26. Verfahrenskosten 26.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 20'488.40 (95 % gemäss pag. 488 und 5 % gemäss pag. 489). Davon hat der Beschuldigte nunmehr bei einer Verurteilung wegen Schändung und einem Fall von sexueller Belästigung 95 % zu tragen, ausmachend CHF 19’464.00. Die restlichen 5 % bzw. CHF 1'224.40 trägt der Kanton Bern. 26.2 Oberinstanzliches Verfahren