Diese ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Beschuldigte ist damit gestützt auf Art. 49 OR und Art. 28a Abs. 3 ZGB zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 10‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Mai 2018 an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen. 25. Kosten im Zivilpunkt Die oberinstanzliche Beurteilung des Zivilpunktes rechtfertigt keine Kostenausscheidung.