743), so erachtet die Kammer diese als zu hoch und vielmehr eine solche in Höhe von CHF 10'000.00 als angemessen (vgl. auch etwa die Kasuistik in MERET BAUMANN/BLANCA ANABITARTE/SANDRA MÜLLER GMÜNDER, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, vor allem die Adhäsionsentscheide gemäss Ziff. 2.a.44 und 59 sowie die von KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT [Genugtuungsrecht, Bd. 1, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, 2013, S. 174] vorgeschlagene Basisgenugtuung bei Schändung mit Penetration von mindestens CHF 10’000.00). Diese ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen.