49 beeinträchtigt sein wird. Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch der Straf- und Zivilklägerin auf Zusprechung einer Genugtuung ausgewiesen. Was die beantragte Genugtuungshöhe von CHF 18‘000.00 anbelangt (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 743), so erachtet die Kammer diese als zu hoch und vielmehr eine solche in Höhe von CHF 10'000.00 als angemessen (vgl. auch etwa die Kasuistik in MERET BAUMANN/BLANCA ANABITARTE/