Auch durch die erlittene Amnesie sind die schweren Folgen für die Straf- und Zivilklägerin weniger auf den Akt an sich, als vielmehr vordergründig auf das Bewusstsein über den massiven Vertrauensmissbrauch – das schamlose Ausnützen ihres Zustands – zurückzuführen. Gemäss den oberinstanzlichen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (vgl. pag. 723 Z. 35 ff., Z. 43 ff.) besteht dieser Zustand nach wie vor (vgl. auch die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 743). Es ist davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin auch in Zukunft noch davon