433 Z. 5 f., Z. 33 f.). Der Beschuldigte machte sich die Widerstandsunfähigkeit der Straf- und Zivilklägerin zunutze, weshalb es auch nicht zu einer Gewaltanwendung, welche über das hinausgeht, was für eine Penetration ohne vorherige Befriedigung des weiblichen Opfers nötig ist, kam bzw. kommen musste. Auch durch die erlittene Amnesie sind die schweren Folgen für die Straf- und Zivilklägerin weniger auf den Akt an sich, als vielmehr vordergründig auf das Bewusstsein über den massiven Vertrauensmissbrauch – das schamlose Ausnützen ihres Zustands – zurückzuführen.