653 ff.]). Sie leidet ausserdem nach wie vor stark unter dem Vertrauensmissbrauch durch den Beschuldigten, welcher im selben Betrieb wie die Straf- und Zivilklägerin arbeitete, welchem sie vertraute und welchen sie als guten Arbeitskollegen bezeichnete (vgl. insbes. pag. 97 Z. 268 ff.), sowie unter der Tatsache, dass sie sich selber nicht erinnern kann und aufgrund dessen nie vollständige Gewissheit erlangen wird, welche sexuellen Handlungen an ihr vorgenommen wurden (vgl. diesbezüglich pag. 433 Z. 5 f., Z. 33 f.).