Für die einzelnen Voraussetzungen der Genugtuung sowie die Genugtuungshöhe in vergleichbaren Vergewaltigungs- bzw. Schändungsfällen kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 412 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).