Somit ist seit diesem Datum ein Zins von 5% geschuldet. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin ist somit gutzuheissen und der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 41 OR zur Bezahlung von CHF 2'360.55 Schadenersatz, zuzüglich 5% Zins seit dem 13. April 2019 an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen.