Des Weiteren reichte die Straf- und Zivilklägerin zwei Belege für Psychotherapiekosten in der Höhe von insgesamt CHF 1'250.00 (= CHF 650.00 + CHF600.00; pag. 463 f.) ein, welche im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 26. Mai 2018 entstanden sind. Der geltend gemachte Gesamtbetrag von CHF 2'760.55 (CHF 1'510.55 + CHF 1'250.00) ist somit ausgewiesen. Dabei vergütete die J.________ (Krankenkasse) gemäss den oberinstanzlichen Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ von den Therapiekosten noch CHF 400.00 über die Zusatzversicherung, womit sich die Therapiekosten auf CHF 850.00 bzw. die Gesamtschadenersatzforderung auf CHF 2'360.55 reduzierten.