Der Geschädigte ist möglichst so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist deshalb – als Teil der Schadenersatzforderung – Schadenszins geschuldet. Schadenszins ist zu zahlen vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BSK OR-KESSLER, N 5 zu Art. 42 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Straf- und Zivilklägerin beantragt insgesamt Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'360.55 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Mai 2018, für Arzt-, Apotheker- und Psychotherapiekosten (pag. 393 ff., insbes. pag. 394, pag. 472 sowie pag. 716).