Hingegen reduzierte Rechtsanwältin D.________ die Schadenersatzforderung in der oberinstanzlichen Verhandlung und beantragte fortan noch CHF 2'360.55 (CHF 1’510.00 Arzt- und Apothekerkosten sowie CHF 850.00 Therapiekosten) zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. Mai 2018 (vgl. die entsprechenden Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 743, sowie die gestellten Anträge [pag. 739]). Demgegenüber beantragte der Beschuldigte stets die vollumfängliche Abweisung der Zivilklage, soweit darauf einzutreten sei (pag. 475 und pag. 744).