Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen Schändung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren scheint angemessen. 46 VI. Zivilpunkt