21.4 Vollzugshindernisse Es liegen keine Hinweise vor, welche den Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich unzulässig, humanitär unzumutbar oder technisch unmöglich erscheinen lassen würden (pag. 217). Selbst wenn aber Vollzugshindernisse vorhanden sein sollten, stünden diese der Aussprechung einer Landesverweisung nicht entgegen, sondern wären allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen.