445 Z. 35 ff.). Er beherrscht sodann die spanische Sprache nach wie vor in Wort und Schrift und die Kultur seines Heimatlandes ist ihm bestens bekannt. Schliesslich handelt es sich beim von ihm in der Schweiz erlernten Beruf des Kochs um eine Beschäftigung, welcher er auch in Costa Rica nachgehen und damit ein Einkommen erzielen könnte. Schliesslich droht dem Beschuldigten in seinem Heimatland weder eine Verfolgung noch liegen Hinweise dafür vor, dass seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbunden wäre.