445 Z. 22 ff.) und der Beschuldigte telefoniert regelmässig mit ihnen (pag. 445 Z. 26 ff., bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 728 Z. 34 ff., pag. 729 Z. 8). Der Beschuldigte hat zusammen mit seiner Frau letztmals im Jahr 2017 drei Wochen Ferien in Costa Rica verbracht (pag. 445 Z. 30 ff.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 729 Z. 4 ff.). Er beschreibt die Beziehung seiner Frau zu seinen Eltern als eng, gab aber auch an, seine Frau sehe seine Eltern nicht oft (pag. 445 Z. 35 ff.).