Der Beschuldigte ist mit seinem 100 %-Arbeitspensum der Haupternährer der Familie. Er hat seine familiären Verpflichtungen in der Vergangenheit sehr ernst genommen, sowohl auf emotionaler Ebene als auch die finanziellen Aspekte betreffend. Allerdings stünde dies allein einer Ausweisung nicht entgegen. Schliesslich ergeben sich auch unter den Prämissen der UNO-Kinderrechtskonvention (Art. 3 KRK; SR 0.107) keine neuen Aspekte. Das Kindeswohl gebietet gemäss dem bereits zitierten Bundesgerichtsentscheid (a.a.O. E. 2.6.4.) nicht, dass eine Eltern-Kind-Beziehung unter allen Umständen aufrechterhalten werden kann.