446 Z. 1 ff.) und dass er und seine Frau es sich nicht vorstellen könnten, in Costa Rica ein Leben aufzubauen (pag. 446 Z. 21 ff.). Weitere Blutsverwandte oder Familienangehörige hat der Beschuldigte in der Schweiz nicht (pag. 216). Dass sowohl seine Tochter als auch seine Ehefrau unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) fallen und zur Kernfamilie des Beschuldigten zählen, ist offensichtlich. Der Beschuldigte ist mit seinem 100 %-Arbeitspensum der Haupternährer der Familie.