Unter den eben erwähnten Gesichtspunkten sprechen die gute berufliche Integration sowie auch der Umstand, dass der Beschuldigte über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und einen guten strafrechtlichen Leumund hat, für einen Härtefall. Hingegen fallen die vergleichsweise erst kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz einreiste, mithin die prägenden Kindheits- und Adoleszenzjahre in seinem Heimatsland Costa Rica verbrachte, klar negativ ins Gewicht, sprechen mithin gegen die Annahme eines Härtefalls.