jedenfalls wäre betreffend die geltend gemachten psychischen Belastungen eine gute ärztliche Versorgung nicht ausschliesslich in der Schweiz gewährleistet und würde eine Landesverweisung für ihn deshalb nicht eine besondere Härte darstellen. Unter den eben erwähnten Gesichtspunkten sprechen die gute berufliche Integration sowie auch der Umstand, dass der Beschuldigte über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und einen guten strafrechtlichen Leumund hat, für einen Härtefall.