43 sicht von einer dauerhaften Integration ausgegangen werden. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; jedenfalls wäre betreffend die geltend gemachten psychischen Belastungen eine gute ärztliche Versorgung nicht ausschliesslich in der Schweiz gewährleistet und würde eine Landesverweisung für ihn deshalb nicht eine besondere Härte darstellen.