_ vom 9. Februar 2021, pag. 686 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung machte der Beschuldigte geltend, nach wie vor an Nervosität, Magenproblemen und psychischen Problemen zu leiden (vgl. pag. 727 Z. 11 ff., Z. 18 ff.). Gemäss den Ausführungen der Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag, unter Verweis auf den Bericht von I.________, leidet der Beschuldigte an einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. pag. 750). Ansonsten ist er gemäss seinen eigenen, in der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigten Angaben, gesund (vgl. pag. 727 14 Z. 18).