Ob die im vorliegenden Verfahren ausgestandene kurze Polizeihaft und die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe ihn nachhaltig zu beeindrucken vermögen, wird sich zeigen müssen. Bereits heute kann aber positiv vermerkt werden, dass sich der Beschuldigte seit der Entlassung aus der Polizeihaft am 28. Mai 2018 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Sowohl der Beschuldigte als auch seine Ehefrau haben keine Schulden. Auf den Namen des Beschuldigten waren gemäss Auskünften des Betreibungsamtes Bern- Mittelland vom 2. Juli 2013 und vom 9. Mai 2015, den neusten eingeholten Berichten betreffend die Adresse W.________ (Adresse), X.___