42 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. den aktuellen Strafregisterauszug vom 7. Juni 2021 (pag. 712). Sein strafrechtlicher Leumund ist somit positiv zu gewichten; es scheint, als hätte er die Schweizer Rechtsordnung in der Vergangenheit – mit Ausnahme des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls – stets beachtet. Ob die im vorliegenden Verfahren ausgestandene kurze Polizeihaft und die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe ihn nachhaltig zu beeindrucken vermögen, wird sich zeigen müssen.