Abgesehen davon hat der Beschuldigte vor allem berufliche Kontakte in der Berufsschule und aufgrund der Weiterbildung, die er macht; Freundschaften schloss er in Kursen und im Kochverband, während er sonst nicht viele freundschaftliche Beziehungen hat in der Schweiz (pag. 445 Z. 43 ff.). Die Kammer konnte sich in der oberinstanzlichen Verhandlung davon überzeugen, dass sich der Beschuldigte recht gut auf Schweizerdeutsch über Alltägliches verständigen kann (vgl. dazu auch den Leumundsbericht vom 10. Februar 2021, pag. 664 ff.).