445 Z. 7 f.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 730 Z. 27 ff., pag. 731 Z. 34 ff.). Seine Ehefrau gab nach Geburt der gemeinsamen Tochter zunächst zwecks Kinderbetreuung ihre Arbeitstätigkeit auf (pag. 445 Z. 18 ff.), ist seit März 2020 aber wieder teilzeitlich arbeitstätig (pag. 576) und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von CHF 1'939.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, pag. 577; gemäss Leumundsbericht vom 10. Februar 2021 [pag. 664 ff.] netto CHF 1'000.00). Aufgrund der COVID-19 Pandemie hat ihr Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet, weshalb S.________ zwischenzeitlich nur 20% statt 40% arbeitete.