213), welche er kennen gelernt hatte, als diese im Winter 2010/2011 in Costa Rica einen Sprachaufenthalt absolvierte (pag. 236). Er erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges, welche seither jährlich verlängert wurde. Aufgrund des Anspruchs aus Art. 42 Abs. 3 AuG wurde dem Be-