21.2 Härtefallprüfung 21.2.1 Vorbemerkungen Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie erwähnt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen (vgl. dazu die Erwägungen unter V.20. Allgemeine Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung hiervor). 21.2.2 Integration, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, finanzielle Verhältnisse und Gesundheitszustand Der Beschuldigte wurde am R.________ (Geburtsdatum) in AD.