21. Landesverweisung im vorliegenden Fall 21.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist costaricanischer Staatsbürger, reiste am 30. Mai 2012 im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens in die Schweiz ein, heiratete am T.________ (Datum) eine Schweizerin und verfügt seit dem 17. Oktober 2018 über eine Niederlassungsbewilligung C, welche bis am 17. Juli 2022 befristet ist (vgl. pag. 109, pag. 160, pag. 216). Er ist Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde gemäss den vorstehenden Ausführungen rechtskräftig wegen Schändung verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst.