Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, kam es vorliegend zwar zu einem Kuss auf den Mund, einer Berührung an der Hüfte sowie diversen Kuss- und Umarmungsversuchen, nicht jedoch zu Berührungen der primären Geschlechtsteile (vgl. pag. 538, S. 39 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Damit ist die objektive Tatschwere – die Schwere der Verletzung des Rechtsguts und die Verwerflichkeit des Handelns – insgesamt vergleichbar mit dem Referenzsachverhalt. Die Kammer erachtet dafür wie bereits die Vorinstanz eine Busse von CHF 500.00 als angemessen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.