Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen für einen Referenzsachverhalt, bei welchem der Täter absichtlich an das Gesäss eines im gleichen Betrieb als Kollege arbeitenden erwachsenen Geschädigten greift, eine Busse von CHF 500.00 vor (S. 50 VBRS-Richtlinien). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, kam es vorliegend zwar zu einem Kuss auf den Mund, einer Berührung an der Hüfte sowie diversen Kuss- und Umarmungsversuchen, nicht jedoch zu Berührungen der primären Geschlechtsteile (vgl. pag.