19. Konkrete Strafzumessung für die sexuelle Belästigung 19.1 Strafrahmen Sexuelle Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB wird mit Busse bestraft. Eine solche ist nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen und soll seinem Verschulden angemessen sein; sie beträgt höchstens CHF 10'000.00 (Art. 106 StGB). 19.2 Tatkomponenten