Der Beschuldigte befand sich am 28. Mai 2018 für die Dauer von rund 4.5 Stunden in Polizeihaft. Da die erstandene Haft länger als 3 Stunden dauerte, tageweise anzurechnen ist und ein angebrochener Tag grundsätzlich als ganzer gilt, ist ein Tag Haft an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. BSK StGB- METTLER/SPICHTIN, 4. Auflage 2019, N 17 und 35 zu Art. 51 StGB).