Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, in geordneten Verhältnissen lebt und einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, so dass der Vollzug der Geldstrafe nicht als notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Es ist ihm mithin keine ungünstige Prognose zu stellen. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe erfüllt. Die Probezeit wird auf die Mindesthöhe von zwei Jahren festgelegt. Der Beschuldigte befand sich am 28. Mai 2018 für die Dauer von rund 4.5 Stunden in Polizeihaft.