Bei kumulierten ungleichartigen Strafen ist dabei nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120, Urteil BGer 6B_165/2011 E. 2.3.4). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, in geordneten Verhältnissen lebt und einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, so dass der Vollzug der Geldstrafe nicht als notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.