18.3 Täterkomponenten Das Vorleben des Beschuldigten ist unauffällig und er ist nicht vorbestraft (vgl. dazu den oberinstanzlich edierten aktuellen Strafregisterauszug vom 7. Juni 2021 (pag. 712). Er hat sich im Strafverfahren anständig verhalten, was erwartet werden darf. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist schliesslich nicht zu erkennen, weshalb die Täterkomponenten gesamthaft neutral zu gewichten sind. 18.4 Fazit Strafmass Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Da die Strafe den Anwendungsbereich der Geldstrafe überschreitet, ist sie als Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).