Die Motivation des Beschuldigten, seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, sind zwar verwerflich, gleichzeitig aber (weitgehend) ebenfalls tatbestandsimmanent. Bei dem ermittelten, gerade noch leichten bis mittelschweren Gesamtverschulden erscheint mit Blick auf den Strafrahmen eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als angemessen. Dies vor allem auch wenn man sich orientierungshalber die Strafe vergegenwärtigt, die unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung, für welche eine Mindeststrafe von einem Jahr besteht, ausgesprochen würde. 18.3 Täterkomponenten