Auch wenn er den Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 5. Juni 2018 erstmals eingestand und fortan auch in den folgenden Befragungen stets dabeiblieb, so bestritt er doch bis zuletzt sämtliche ihm gemachten strafrechtlichen Vorwürfe, insbesondere die Widerstandsunfähigkeit der Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs und damit einhergehend die mangelnde Einvernehmlichkeit. Davon, dass er mit seinem Eingeständnis die Strafverfolgung massgeblich erleichtert hätte, kann entsprechend keine Rede sein. 18.2.2 Subjektive Tatkomponenten