Zu Lasten des Beschuldigten wirkt sich dabei aus, dass er vor diesem Hintergrund ganz klar wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte. Neutral wirkt sich dagegen aus, dass der Beschuldigte den Zustand der Straf- und Zivilklägerin nicht selber herbeigeführt hatte, sondern ihn als bereits vorbestehend antraf und ausnutzte. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Abschliessend hält die Kammer fest, dass dem Beschuldigten kein Geständnisrabatt zu gewähren ist.