35 und Zivilklägerin schilderte eindrücklich und sehr glaubhaft, dass sie den Eindruck gehabt habe, der Beschuldigte sei in sie verliebt, während sie selber nie ein Interesse an ihm gehabt habe. Zu Lasten des Beschuldigten wirkt sich dabei aus, dass er vor diesem Hintergrund ganz klar wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte.