konkret den durch den vorgängigen Alkoholkonsum begünstigten tiefen Schlaf – er klar erkannte. Der Beschuldigte kannte die Straf- und Zivilklägerin als Arbeitskollegin und pflegte ein freundschaftliches Verhältnis mit ihr. In der Vergangenheit war es nie zu sexuellen Handlungen zwischen den beiden gekommen und die Straf-