Straferhöhend ist hingegen zu gewichten, dass die Handlungen des Beschuldigten bei der Straf- und Zivilklägerin zu erheblichen psychischen Problemen führten (unter anderem zahlreiche Aversionen, Lust- und Antriebslosigkeit, extreme soziale Isolation, Verlassen der gemeinsamen Arbeitsstelle), welche teilweise bis heute andauern. Im Rahmen der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns und der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs wirkt sich innerhalb des Strafrahmens erschwerend aus, dass der Beschuldigte eine Frau ausnützte, deren Schwächezustand –