Zudem fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt erfolgte. Neutral ist zu gewichten, dass die Handlungen des Beschuldigten keine körperlichen Leiden der Straf- und Zivilklägerin, beispielsweise in Form von Schmerzen im Genitalbereich und/oder Unterleib, zur Folge hatten. Straferhöhend ist hingegen zu gewichten, dass die Handlungen des Beschuldigten bei der Straf- und Zivilklägerin zu erheblichen psychischen Problemen führten (unter anderem zahlreiche Aversionen, Lust- und Antriebslosigkeit, extreme soziale Isolation, Verlassen der gemeinsamen Arbeitsstelle), welche teilweise bis heute andauern.