18. Konkrete Strafzumessung für die Schändung 18.1 Strafrahmen Schändung wird gemäss Art. 191 StGB mit Geldstrafe (von einem bis 180 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB) oder Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht. 18.2 Tatkomponenten 18.2.1 Objektive Tatkomponenten Das durch Art. 191 StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Freiheit wurde durch den Beschuldigten erheblich verletzt. Dieser hat mit dem an der Straf- und Zivilklägerin vollzogenen Geschlechtsverkehr eine Handlung vorgenommen, welche vom Unrechtsgehalt her mit einer Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB vergleichbar ist.