Dass diese für die Straf- und Zivilklägerin unerwünscht waren, gab diese klar zu erkennen; sie drückte den Beschuldigten weg und sagte ihm, dass sie dies nicht wolle. Indem sich der Beschuldigte bewusst darüber hinwegsetzte, handelte er wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB ist somit erfüllt und der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 198 StGB der sexuellen Belästigung, begangen am 26. Mai 2018 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu sprechen.