der Beschuldigte küsste die Straf- und Zivilklägerin am Morgen während der Aufwachphase auf den Mund, berührte sie an der Hüfte und versuchte mehrmals, sie zu umarmen und zu küssen. Diese Zuwendungen sind insbesondere auch aufgrund des Kontexts, in welchem sie vorgenommen wurden – zuvor kam es in der Nacht zum von der Straf- und Zivilklägerin nicht gewollten Geschlechtsverkehr –, nicht nur als kollegiale Gesten oder Weckversuche einzustufen, sondern als sexuelle Handlungen. Dass diese für die Straf- und Zivilklägerin unerwünscht waren, gab diese klar zu erkennen;