Neben dem direkten Anfassen von Geschlechtsteilen oder den Geschlechtsteilen nahegelegenen Körperteilen – auch über den Kleidern –, können unter Umständen auch wenig intensive Tätigkeiten – bspw. das Anpressen oder Umarmungen – in ihrer Gesamtheit den objektiven Tatbestand nach Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, in welcher Umgebung – bspw. Arbeitsplatz oder Nachtclub – und auf welche Art und Weise eine tätliche Zudringlichkeit erfolgt (BSK StGB-ISENRING, 4. Auflage 2019, N 18 f. zu Art. 198 StGB).